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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §49 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0172, betreffend die Kaufkraftausgleichszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgesprochen: "Die Kaufkraftausgleichszulage gilt gemäß § 21 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im Gehaltsgesetz zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (§§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) sowie im Gehaltsgesetz (§ 22 Abs. 2) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, daß der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, daß die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG durchschlägt. Die Kaufkraftausgleichszulage wird daher vom § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz ASVG erfaßt und ist deshalb sowohl im Beitragszeitraum 1989 als auch 1990 beitragsfrei." Nichts anderes gilt für die Auslandsverwendungszulage nach dem GehG 1956. Sie wurde nach den Bestimmungen des GehG 1956 in allen Fassungen (§ 21 bzw. § 21g) als Aufwandsentschädigung qualifiziert, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof für die dienstrechtliche Beurteilung ausging (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0095, vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg. 15240 A/1999, und vom 9. Dezember 1981, Zl. 1851/79). Auch die Auslandsverwendungszulage wird im B-KUVG (§§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) und im GehG 1956 (§ 22 Abs. 2) im Sinne der Beitragsfreiheit behandelt. Daher schlägt auch bei der Auslandsverwendungszulage die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz ASVG durch.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120187.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008