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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der letzte Halbsatz der Z. 1 des Spruches beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Abgeltung der zusätzlich geleisteten Dienststunden gemäß § 74 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 erfolgt. Ein solcher abstrakt gehaltener Ausspruch, der sich nur in der Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpft, kann jedoch nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein. Inwieweit einem Beamten bestimmte Vergütungen zustehen, wäre in einem Verfahren zu klären, in dem über die für einen bestimmten Zeitraum konkret zustehenden Vergütungen abzusprechen ist, nicht aber mittels einer allgemein abstrakten Feststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120011.X07Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016