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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
LandeslehrerG Krnt 2000 §2 idF 2001/083;Rechtssatz
Infolge des Widerrufes der Teilung der Volksschule und der Zusammenfassung der beiden (bis dahin selbständigen) Volksschulen 1 und 2 zu einer einheitlichen Volksschule ist von einer "Auflassung der Planstelle" der Leiter der Volksschule (VS) 1 und der VS 2 auszugehen, womit der Weg für eine Versetzung nach § 25 Z. 4 iVm § 19 LDG 1984 grundsätzlich eröffnet wurde. Dies gilt freilich - auf Grund des von der Behörde im Jahr 2001 verfügten Widerrufs der Teilung und der damit intendierten Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer einheitlichen Schule - für die Leiter beider ehemals selbständigen Schulen: Beide waren nämlich auf Leiterstellen ernannt, die jeweils einer der beiden (selbständigen) Schulen zugeordnet waren. Mit dem Wegfall der Selbständigkeit beider Schulen und ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Schule fiel somit für beide Leiter der ehemals selbständigen Schulen der organisatorische Bezugspunkt für die Zuordnung ihrer schulfesten Planstelle weg. In dieser Situation konnte somit nicht derart vorgegangen werden, bloß einen der beiden Leiter von seiner Funktion abzuberufen und den anderen als Leiter der nunmehr einheitlichen Volksschule im Amt zu belassen. Auch die schulfeste Stelle, auf die dieser Leiter ernannt worden war, bezog sich nämlich nur auf eine der beiden ehemals selbständigen Schulen. Die belangte Behörde (Landesregierung) - die nach § 2 Kärntner Landeslehrergesetz, LGBl. Nr. 80/2000 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2001 und 52/2003, auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren für Schulleiter zuständig ist - hätte daher richtigerweise ein Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der aus dem Widerruf der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule durchführen müssen, in dem sich auch die ehemaligen Leiter der VS 1 und der VS 2 hätten bewerben können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X10Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013