RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0181

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art48;
B-VG Art49;
DGO Graz 1957 §145 Abs2 idF 2005/097;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 2005/097;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz mit Wirkung vom 1. November 2005 führt nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine derartige Aufhebung bedeutet nämlich in der Regel lediglich, dass der zeitliche Geltungsbereich der betroffenen Vorschrift beendet wird, sie aber - mit einem in der Vergangenheit liegenden zeitlichen Geltungsbereich - weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Regelmäßig bedeutet dies somit, dass die betreffende Vorschrift für die vor ihrer Aufhebung liegenden Sachverhalte weiter maßgeblich bleibt und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen weiterhin verhängt werden können (vgl. dazu etwa Thienel, Rz 71 zu Art. 48, 49 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.) Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 1. Lfg. 1999). Von diesem herkömmlichen Verständnis ausgehend scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass auch nach Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz für die vor diesem Zeitpunkt liegenden außergewöhnlichen Dienstleistungen weiterhin Belohnungen nach dieser Bestimmung zuerkannt werden können. Da es aber jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass - jedenfalls bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation, in der der Antrag auf außerordentliche Vorrückung vor der Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz gestellt wurde - auf Grund des § 74 Abs. 3 DGO Graz auch weiterhin für in der Vergangenheit liegende außerordentliche Leistungen Belohnungen zuerkannt werden könnten, kann die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als gegenstandslos betrachtet werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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