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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVG 1984 §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Landeslehrer) hatte sein Begehren auf Abspruch über die Gebührlichkeit von zeitlichen Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 fielen, für das Schuljahr 2003/2004 hinreichend konkretisiert. Eine allenfalls mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an den nunmehr der belangten Behörde nach § 8 DVG obliegenden Ermittlungen über das Ausmaß allfälliger Mehrdienstleistungen stellte weder einen Form- noch einen Inhaltsmangel des Antrages dar, sondern könnte allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang wäre allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass der Zugang zu Beweismitteln über das strittige Thema der zeitlichen Mehrdienstleistungen während des Schuljahres 2003/2004 im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 nicht allein in der Hand des Beschwerdeführers liegt, sondern - etwa durch Ermittlungen im Wege des Schulleiters - auch in den Händen der Dienstbehörden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120081.X05Im RIS seit
15.05.2008