RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4 idF 1993/519;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §25 idF 1996/772;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch wenn die Versetzung des Leiters einer Schule auf die Stelle eines bloßen Lehrers nicht ausgeschlossen ist, ist bei einer Versetzung auf die bisherige Stellung als Schulleiter Rücksicht zu nehmen: Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle nach § 25 LDG 1984 vor, bedeutet das nicht, dass damit eine Versetzung in beliebiger Weise möglich würde. Vielmehr kann auch in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut des § 25 LDG 1984 eine Versetzung nur "unter Bedachtnahme auf § 19" ausgesprochen werden. § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 sieht freilich vor, dass bei der Versetzung von Amts wegen "auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen (ist), als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X13

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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