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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Dadurch, dass die belangte Behörde in anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden und bestimmten Beamten Belohnungen nach § 74 Abs. 3 DGO Graz zuerkannt hat, wird dem Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten eingeräumt. Die Änderung der Praxis der Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X07Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013