RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0181

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
StGG Art2;

Rechtssatz

Dadurch, dass die belangte Behörde in anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden und bestimmten Beamten Belohnungen nach § 74 Abs. 3 DGO Graz zuerkannt hat, wird dem Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Verhalten eingeräumt. Die Änderung der Praxis der Behörde kann für sich allein niemals den Gleichheitsgrundsatz verletzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X07

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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