RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
beobachten
merken

Index

L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten
L50152 Schulzeit Kärnten
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §25 Z4 idF 1996/772;
SchulG Krnt 2000 §47 idF 2001/046;

Rechtssatz

Aus der Zuordnung der "schulfesten" Planstelle zu einer bestimmten Schule folgt notwendigerweise, dass organisatorische Änderungen, die den Bezugspunkt der Zuordnung betreffen, Auswirkungen auf diese Zuordnung und damit auf die Schulfestigkeit der betreffenden Planstelle haben können: Fällt nämlich die konkrete Schule als Bezugspunkt der Zuordnung der Planstelle weg, hat dies auch Auswirkungen auf deren Schulfestigkeit. Vor diesem spezifischen Hintergrund des Landeslehrer-Dienstrechts ist § 25 Z. 4 LDG 1984 auszulegen, der die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zulässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X07

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten