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L50002 Pflichtschule allgemeinbildend KärntenNorm
LDG 1984 §25 Z4 idF 1996/772;Rechtssatz
Aus der Zuordnung der "schulfesten" Planstelle zu einer bestimmten Schule folgt notwendigerweise, dass organisatorische Änderungen, die den Bezugspunkt der Zuordnung betreffen, Auswirkungen auf diese Zuordnung und damit auf die Schulfestigkeit der betreffenden Planstelle haben können: Fällt nämlich die konkrete Schule als Bezugspunkt der Zuordnung der Planstelle weg, hat dies auch Auswirkungen auf deren Schulfestigkeit. Vor diesem spezifischen Hintergrund des Landeslehrer-Dienstrechts ist § 25 Z. 4 LDG 1984 auszulegen, der die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zulässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X07Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013