TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/8 B1667/06

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.664,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die mitbeteiligte Partei T GmbH beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 3550/13, KG Mieming. In der Bauverhandlung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen u.a. im Hinblick auf die Einhaltung der nach dem ergänzenden Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe und Mindestabstände. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Den dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat nur insoweit Folge, als er zusätzliche Auflagen vorschrieb; im Übrigen wies er die Berufungen als unbegründet ab.römisch eins. 1. Die mitbeteiligte Partei T GmbH beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit fünf Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 3550/13, KG Mieming. In der Bauverhandlung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen u.a. im Hinblick auf die Einhaltung der nach dem ergänzenden Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe und Mindestabstände. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Den dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der im Devolutionsweg zuständig gewordene Gemeinderat nur insoweit Folge, als er zusätzliche Auflagen vorschrieb; im Übrigen wies er die Berufungen als unbegründet ab.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen als unbegründet ab. Zulässige Einwendungen hätten die Vorstellungswerber nur in Bezug auf die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen erhoben. Die behauptete Verletzung von Abstandsvorschriften liege jedoch nicht vor.

2. Die dagegen gerichtete, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, ohne diese Behauptungen zu begründen. Eine Begründung enthält die Beschwerde nur für die weitere Behauptung der Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen.

Insbesondere wird die Gesetzwidrigkeit des angewendeten ergänzenden Bebauungsplans behauptet.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Ergänzenden Bebauungsplans Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming, Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. Juli 2005 bis 25. Juli 2005, soweit er sich auf den im südlichen Teil des Planungsbereiches gelegenen Bauplatz mit den ergänzenden Festlegungen "oberster Punkt Gebäude höchst" vonrömisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Ergänzenden Bebauungsplans Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming, Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. Juli 2005 bis 25. Juli 2005, soweit er sich auf den im südlichen Teil des Planungsbereiches gelegenen Bauplatz mit den ergänzenden Festlegungen "oberster Punkt Gebäude höchst" von

901.7 und 900.7 bezieht, ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V328/08, hob er den Ergänzenden Bebauungsplan Nr. 209E068/05 der Gemeinde Mieming als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 270,-, Umsatzsteuer in der Höhe von € 414,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1667.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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