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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
LandeslehrerG Krnt 2000 §2 idF 2001/083;Rechtssatz
Zwar hat auch der Inhaber einer aufgelassenen schulfesten Leiterstelle keinen Anspruch darauf, dass zusätzlich neue Schulen eingerichtet und damit neue Leiterstellen geschaffen und in weiterer Folge ausgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall wurde aber durch die Zusammenfassung zweier ehemals selbständiger Schulen (Dienststellen) eine solche neue Leitungsfunktion geschaffen, die im Wege eines Besetzungsverfahrens zu vergeben gewesen wäre. In dieser besonderen Situation hätte die Durchführung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich um die neue Leiterstelle zu bewerben und damit die Versetzung auf eine bloße Lehrerstelle zu vermeiden. Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage auf die Auffassung stützte, dass sie die Funktion der Leitung der durch die Zusammenlegung entstandenen Schule ohne Durchführung eines Besetzungsverfahrens im Wege einer Auswahl zwischen den beiden Leitern der ehemaligen selbständigen Schulen besetzen könne, hat sie dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit genommen. In dieser besonderen Situation hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den Beschwerdeführer auf eine Lehrerstelle versetzt hat, ohne zuvor das gesetzlich gebotene Besetzungsverfahren für die durch die Zusammenlegung entstandene Schule durchzuführen, ihn in seinem Recht auf Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse verletzt. Sämtliche in diesem Zusammenhang gesetzten organisatorischen und dienstrechtlichen Akte wurden von der belangten Behörde vorgenommen und lagen somit in ihrer alleinigen Ingerenz, weil die Landesregierung nach § 2 Krnt LandeslehrerG 2000 sowohl für Versetzungen wie auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X17Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013