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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das in Rede stehende Schreiben lässt einen normativen Inhalt jedenfalls nicht eindeutig erkennen: Die ersten beiden Absätze informieren lediglich darüber, dass in Hinkunft die beiden ehemals selbständigen Volksschulen nunmehr als einheitliche Volksschule weitergeführt werden; der dritte Absatz führt nur aus, dass der Beschwerdeführer "die Funktion des Schulleiters behalten" sowie "die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen" solle. Dieser Formulierung lässt sich nicht klar entnehmen, ob damit eine normative Zuweisung zur Dienstleistung an diese Schule vorgenommen wird, oder ob es sich lediglich um eine Information über eine beabsichtigte künftige Vorgangsweise der Behörde oder um die Wiedergabe einer von der Behörde vertretenen Rechtsansicht handelt. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" und der expliziten Verwendung einer Höflichkeitsfloskel zu Eingang des Schreibens (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) kann die genannte Erledigung somit nicht als Bescheid angesehen werden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X01Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013