RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Das in Rede stehende Schreiben lässt einen normativen Inhalt jedenfalls nicht eindeutig erkennen: Die ersten beiden Absätze informieren lediglich darüber, dass in Hinkunft die beiden ehemals selbständigen Volksschulen nunmehr als einheitliche Volksschule weitergeführt werden; der dritte Absatz führt nur aus, dass der Beschwerdeführer "die Funktion des Schulleiters behalten" sowie "die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen" solle. Dieser Formulierung lässt sich nicht klar entnehmen, ob damit eine normative Zuweisung zur Dienstleistung an diese Schule vorgenommen wird, oder ob es sich lediglich um eine Information über eine beabsichtigte künftige Vorgangsweise der Behörde oder um die Wiedergabe einer von der Behörde vertretenen Rechtsansicht handelt. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" und der expliziten Verwendung einer Höflichkeitsfloskel zu Eingang des Schreibens (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) kann die genannte Erledigung somit nicht als Bescheid angesehen werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X01

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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