RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0276 E 24. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315, zu § 19 LDG 1984 ausgeführt, die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, finde (Hinweis auf das Erkenntnis vom 12. November 1980, 663/77, VwSlg. 10292 A/1980). Sie enthalte sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1982, 81/12/0206, VwSlg. 10919 A/1982). Es reiche aus, wenn die dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes gegeben seien.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X14

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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