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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die in § 12 Abs. 3 DVG vorgesehene Rückwirkung eines Berufungsbescheides stellt einen Ausgleich dafür dar, dass im Verfahrenssystem des DVG der mit Berufung angefochtene Bescheid im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung sogleich verbindlich wird; um die damit verbundenen Rechtsnachteile für den Berufungswerber auszugleichen, sieht § 12 Abs. 3 DVG vor, dass die Rückwirkung der Berufungsentscheidung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszusprechen ist, wenn "der angefochtene Bescheid zugunsten des Berufungswerbers abgeändert" wird und sich die Rückwirkung zugunsten der Partei auswirkt. Die Rückwirkung beschränkt sich dabei auf die (verfahrensrechtliche) Wirkung, dass der angefochtene Bescheid ex tunc aufgehoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0038, unter Hinweis auf Thienel, Berufung und Berufungsentscheidung im Dienstrechtsverfahren, ZAS 1986, S. 43 ff). Wie aus dem Wortlaut
("zugunsten ... abgeändert") deutlich wird, bezieht sich diese
Bestimmung allerdings nur auf den Fall, dass die Berufungsbehörde eine reformatorische SACHENTSCHEIDUNG zugunsten des Berufungswerbers trifft, durch die die in Verhandlung stehende Verwaltungssache endgültig erledigt wird. Zugleich mit der neuen - endgültigen - Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde zu entscheiden, ob der angefochtene Bescheid rückwirkend - zur Gänze -
beseitigt wird oder mit einem in der Vergangenheit liegenden, zeitlich begrenzten Geltungsbereich dem Rechtsbestand weiter angehören soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120178.X06Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013