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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint". Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0214); allerdings ist es nicht maßgebend, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn (von Rede und Gegenrede mehrerer beteiligter Parteien) oder ob nur eine Vernehmung der Partei (im Einparteienverfahren) erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200, vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, oder vom 17. Oktober 2006, Zl. 2005/20/0459). Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (nur) die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120178.X03Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013