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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung der Stelle vor der Option in das neue Besoldungsschema ist im Stmk. DBR nicht vorgesehen. Einem solchen Feststellungsbescheid für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der mangels Option eben nicht dem neuen Besoldungs-Schema angehört, kommt auch keine Klarstellungsfunktion für dessen aktuelles Dienstverhältnis zu, weshalb die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung bzw. Einstufung des Dienstpostens unzulässig ist. Daran ändert auch die in § 289 Abs. 4 Stmk. DBR nur zeitlich begrenzt vorgesehene Möglichkeit eines Widerrufes der Optionserklärung nichts, weil davon auszugehen ist, dass dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber beim Beschluss des neuen Besoldungsschemas die wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Funktionszulagenschema des Bundes, insbesondere zur Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides vor Ausübung des Optionsrechts bekannt war, ohne dass dies im Stmk. DBR oder den Gesetzesmaterialien einen Niederschlag dahingehend gefunden hätte, dass vor Ausübung des Optionsrechts die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Bewertung (Einstufung) des Arbeitsplatzes zulässig sein sollte. Die Erlassung eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides über die im Falle einer Option gebührenden Bezüge entbehrt einer Grundlage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120091.X02Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008