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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kommt der Beschwerdeführerin bereits auf Grund ihrer Stellung als Nachbarin der gegenständlichen Betriebsanlage die beschränkte Parteistellung im Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu. Das Erheben von Einwendungen zum Zwecke der Aufrechterhaltung dieser Parteistellung ist gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur dann notwendig, wenn eine mündliche Verhandlung, deren Kundmachung der letztgenannten Vorschrift entspricht, durchgeführt wird. Nur im Fall der Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre beschränkte Parteistellung wieder verlieren (vgl. zur mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 3 zu § 42).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar übergangenerÜbergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040087.X02Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012