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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/03/0236 B 5. Oktober 1994 RS 1Stammrechtssatz
Daß ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anläßlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008120031.X02Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008