RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten
L50152 Schulzeit Kärnten
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §205 Z4 impl;
LaDÜG 1962 §20 impl;
LDG 1984 §24 Abs4 idF 1996/772;
LDG 1984 §25 Z4 idF 1996/772;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 2001/I/086;
SchulG Krnt 2000 §47 idF 2001/046;

Rechtssatz

§ 25 Z. 4 LDG 1984 lässt die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zu. Diese Formulierung hat eine spezifisch dienstrechtliche Bedeutung, die sich aus dem im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten systematischen Zusammenhang des LDG 1984 ergibt. Für die "Auflassung der Planstelle" im Sinne dieser Bestimmung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Stellenplan geändert und die betreffende Planstelle aus dem Stellenplan gestrichen wird (vgl. zur ähnlichen Rechtslage betreffend schulfeste Lehrerstellen von Bundeslehrern nach § 205 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0208); dies zeigt insbesondere § 26 Abs. 7 LDG 1984, wonach Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch "Auflassung der Planstelle" verloren haben, im Falle der Bewerbung um eine (andere) schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen sind. Von einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 25 Z. 4 LDG 1984 ist daher (jedenfalls) dann zu sprechen, wenn die Verbundenheit der betreffenden Planstelle mit einer konkreten Schule dadurch verloren geht, dass der Bezugspunkt ihrer Zuordnung infolge organisatorischer Veränderungen wegfällt. In einem solchen Fall des Wegfalls des organisatorischen Bezugspunktes der Zuordnung bedarf es auch nicht eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Schulfestigkeit im Sinne des § 24 Abs. 4 LDG 1984 (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 1990). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. September 1967, Zl. 0683/67, zur Rechtslage nach dem insofern gleichartigen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245 (vgl. dessen § 20), ausgesprochen, dass mit der Stilllegung einer Volksschule das Erfordernis entfällt, diese Schule zu leiten. Mit dem Wegfall der Leiterstelle sei daher zwangsläufig der Entfall der schulfesten Stelle verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. der Volksschule abhängig ist. Dieser Fall sei daher als ein solcher der "Auflassung" der betreffenden Stelle anzusehen (vgl. ebenso zum Wegfall einer Leiterstelle, weil eine ehedem selbständige Schule einer anderen Schule angeschlossen wurde, das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0081). Auch in dem zitierten Erkenntnis vom 19. März 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung einer bestimmten Schule als Fall einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des § 205 Z. 4 BDG 1979 qualifiziert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X08

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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