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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11957E119 EWGV Art119;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2008/0001 1. Juli 2010 * EuGH-Zahl: C-194/08 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62008CJ0194 1. Juli 2010Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Kommt Art. 11 Z. 1, 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (kundgemacht im Amtsblatt Nr. L 348 vom 28. November 1992) unmittelbare Wirkung zu?
1.2. Sind - für den Fall ihrer unmittelbaren Wirkung - die genannten Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass während der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und/oder des Mutterschaftsurlaubes ein Anspruch auf Fortzahlung einer Zulage für Journaldienste zusteht?
1.3. Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Mitgliedstaat eine Systementscheidung zur Fortzahlung "eines Arbeitsentgeltes" dahingehend trifft, dass von diesem grundsätzlich das gesamte Einkommen, jedoch mit Ausnahme so genannter (in § 15 des (österreichischen) Gehaltsgesetzes 1956 aufgezählter) verwendungsbezogen gebührender (verwendungsabhängiger) Nebengebühren (wie die hier strittige Journaldienstzulage), erfasst ist?
2. Zielen die genannten Bestimmungen andernfalls - für den Fall, dass ihnen keine unmittelbare Wirkung zukommt - auf ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten dahingehend ab, dass einer Arbeitnehmerin, die während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter und/oder während des Mutterschaftsurlaubes keine Journaldienste mehr erbringt, ein Anspruch auf Fortzahlung einer Zulage für solche Dienste zustehen soll?
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120192.X01Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012