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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist jedenfalls dann, wenn die Höhe der zu leistenden Naturalwohnungsvergütung zwischen dem Hinterbliebenen und der Dienstbehörde strittig ist, die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides zur Klarstellung der den Hinterbliebenen treffenden Verpflichtungen zulässig und geboten (hier betreffend Verpflichtung einer Hinterbliebenen gemäß § 24 GehG/OÖ in Verbindung mit § 30 PG/OÖ zur Leistung einer Naturalwohnungsvergütung).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120027.X04Im RIS seit
28.04.2008