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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207k Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall bedurfte es keiner (ausdrücklichen) "Abberufung" aus der Funktion als Administrator oder eines "Widerrufs" der Betrauung mit dieser Funktion. Diese fand vielmehr durch die Betrauung des Beschwerdeführers mit der provisorischen Leitung eines BG/BRG mit Wirksamkeit vom 1. September 2001, auf die dann mit Wirksamkeit vom 1. November 2001 die Ernennung zum Schulleiter (Direktor) erfolgte, ihr Ende. Dies folgt bereits daraus, dass es begrifflich und rechtlich ausgeschlossen ist, gleichzeitig die Funktionen der Leitung einer Schule sowie die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung innezuhaben. Deshalb fand auch durch die Ernennung zum Schulleiter keine "Unterbrechung" der Administratorenfunktion statt, der eine "endgültige" Abberufung hätte folgen müssen. Somit besteht auch kein Raum für die Anwendung der Vorschriften über die einer Versetzung gleichzuhaltenden qualifizierten Verwendungsänderung (§ 40 Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG 1979), womit eine Verfügung durch Bescheid gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 nicht Platz zu greifen hat. Auch lässt sich aus § 207k Abs. 2 BDG 1979 nichts für den Beschwerdeführer gewinnen:
Durch die dort vorgesehene kraft Gesetzes erfolgende Überleitung erhielt der Beschwerdeführer ab 1. September 2005 wieder seine frühere Planstelle eines L1 Lehrers ohne Leitungsfunktion, die er zuletzt am 31. Oktober 2001 innegehabt hatte; das bezieht sich aber nicht auf die Funktion (Verwendung) als Administrator (dies unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr Administrator war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X04Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014