RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z2.12;
BDG 1979 Anl1 Z2.13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0038 E 21. April 2004 RS 4 (Hier: betreffend einen Beamten der Verwendungsgruppe A3; hier ohne die letzten drei Sätze; hier: Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z. 2.11 Abs. 2 bis Z. 2.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben.)

Stammrechtssatz

Bei einer Konstellation, in der ein Beamter trotz Vorbildung für und Ernennung in der Verwendungsgruppe A 2 behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist zweistufig wie folgt vorzugehen: Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand (hier also ein abgeschlossenes Universitätsstudium für die Verwendungsgruppe A1) zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches (vgl. zu dieser Grenze für den Einfluss höherwertiger Aufgaben auf die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2001, Zl. 98/12/0047, und vom 13. März 2002, Zl. 98/12/0453), einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt, dann erfolgt die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1. Ist dies nicht der Fall, dann hat es bei der Verwendungsgruppe A2 zu bleiben. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Nach Ermittlung der Verwendungsgruppe ist innerhalb dieser die in Betracht kommende Richtverwendung für die Einstufung in die Funktionsgruppe bzw. Grundlaufbahn zu prüfen. Hiezu, also zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nach den Grundsätzen des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, das auch im Fall einer Veränderung der Aufgaben das subjektive (im Weg eines Feststellungsbescheides durchsetzbare) Recht jedes Beamten auf gesetzmäßige Einstufung seines Arbeitsplatzes begründet, einzuhaltenden Vorgangsweise ist auf die grundlegenden Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340 (jeweils mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur) zu verweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120043.X04

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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