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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §51;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wäre die Durchführung des Ermittlungsverfahrens unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des § 66 Abs. 3 AVG verbunden: Er weist nämlich die Besonderheit auf, dass es nicht bloß um die Ergänzung einzelner ausstehender Sachverhaltsermittlungen geht, sondern dass überhaupt erstmals ein Ermittlungsverfahren über die für die Bemessung der pauschalierten Mehrleistungszulage der Beschwerdeführerin maßgeblichen Umstände durchzuführen wäre. Ein solches Ermittlungsverfahren erfordert nicht nur die Vernehmung der Beschwerdeführerin, sondern auch die Vernehmung weiterer Personen, die als Zeugen über deren konkrete Verwendung Auskunft geben können, sowie eine Feststellung der konkreten Organisation der Dienststelle der Beschwerdeführerin und der Aufgaben, die sie auf ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen hat. Allein die räumliche Entfernung zwischen dem Ort der Dienststelle der Beschwerdeführerin sowie ihrem Wohnort einerseits und dem Amtssitz des Verwaltungsgerichtshofes anderseits würde zu einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Anreise der Beteiligten sowie von Zeugen führen, was jedenfalls keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten könnte (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084). Das Erfordernis einer manchmal weiten und unter Umständen mehrfachen Anreise zu Verhandlungen vor einer weiter entfernten Behörde kann zu Verfahrensverzögerungen infolge notwendiger Vertagungen wegen Verhinderung einzelner Personen und unter Umständen auch bei Versäumung einzelner Termine zum Erfordernis der Wiedereinsetzung führen. Angesichts dieser Umstände scheint die Durchführung der erforderlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz, die gleichzeitig Dienststelle der Beschwerdeführerin ist, rascher und effizienter möglich. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kommt es für die Beurteilung einer allfälligen Ersparnis an Zeit und Kosten nicht auf das Gesamtverfahren an, sondern nur auf die konkrete Amtshandlung (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. November 2002). Auch die nach § 36 Abs. 9 VwGG mögliche Beauftragung einer Verwaltungsbehörde mit der Durchführung erforderlicher Erhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof ist wegen der damit verbundenen Trennung von entscheidungsbefugter Instanz einerseits und verfahrensführender Stelle anderseits angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zweckmäßig, geht es doch nicht bloß um einzelne Erhebungsschritte, sondern um die Durchführung eines gesamten - angesichts des vorliegenden Falles relativ komplexen - Ermittlungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120178.X05Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013