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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1432;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 1Stammrechtssatz
Der Eintritt der Verjährung führt - wie § 13b Abs. 3 GehG 1956 zeigt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Zulagenanspruches darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120043.X01Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008