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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §4 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 3 GehG erster Satz gebührt für ein und dasselbe Kind die Kinderzulage nur einmal. Diese Gesetzesbestimmung schließt ihrem Wortlaut nach jedenfalls das Entstehen zweier Ansprüche in jeweils halber Höhe für zwei im öffentlichrechtlichen Bundesdienstverhältnis stehende Elternteile für dasselbe Kind aus. Dafür, dass der Gesetzgeber des § 4 Abs. 3 GehG insofern zwischen dem Fall, dass beide Elternteile im Bundesdienst stehen, einerseits, und dem Fall, dass lediglich ein Elternteil in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, der andere Elternteil aber als Beamter in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht, aus dem eine vergleichbare Zulage gebührt, andererseits, differenzieren wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. § 4 Abs. 3 erster Satz GehG bedeutet somit für den zweitgenannten Fall, dass auch diesfalls nur entweder die Kinderzulage oder die ähnliche Leistung aus dem Dienstverhältnis zur anderen inländischen Gebietskörperschaft gebührt, wobei die in § 4 Abs. 3 GehG geregelte Kinderzulage gegenüber dem Bund eben nur dann - und zwar in voller Höhe - zusteht, wenn sie nach den Regeln des zweiten bis vierten Satzes des § 4 Abs. 3 GehG Vorrang genießt. Für das Entstehen von "gesplitteten" Ansprüchen bietet der Wortlaut des § 4 Abs. 3 GehG keinen Anhaltspunkt. (Hier: Im Übrigen würde auch das "Splitting" bei (hypothetischer) Gebührlichkeit eines Anspruches im Sinne des § 4 Abs. 3 zweiter Satz GehG nur in halber Höhe für einen Elternteil gleichfalls zu - aus der Sicht der beiden Beamten - unbefriedigenden Ergebnissen führen. Die "hypothetische" Gebührlichkeit des Anspruches für einen Beamten in halber Höhe führte nämlich diesfalls letztlich dazu, dass den Elternteilen gemeinsam auf Basis des "Splittings" weniger gebührte, als bei gänzlichem Fehlen der hypothetischen Gebührlichkeit eines Anspruches für den teilzeitbeschäftigten Elternteil.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120094.X01Im RIS seit
05.05.2008