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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die in Rede stehende Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 54/1958, geboten gewesen wäre. In Ansehung der genannten Erledigung streiten ihre Formulierung als Mitteilung, der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und die Fertigung "für das Land Oberösterreich" und nicht für die Dienstbehörde "Oberösterreichische Landesregierung" gegen den Bescheidcharakter, sodass das Fehlen der Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität gibt.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120027.X02Im RIS seit
28.04.2008