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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2 idF 1993/519;Rechtssatz
Hinsichtlich der Stelle eines Schulleiters einer Volksschule ist zu beachten, dass es sich dabei nach § 24 Abs. 1 LDG 1984 kraft Gesetzes um eine "schulfeste Stelle" handelt (der weitere Fall der Schaffung schulfester Stellen für sonstige Lehrer ist in § 24 Abs. 2 LDG 1984 geregelt). Aus dieser für das Lehrerdienstrecht typischen Einrichtung im Abschnitt III des LDG 1984 (Verwendung des Landeslehrers) und ihrer Bedeutung für die Versetzung (qualifizierter Versetzungsschutz; vgl. § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 LDG 1984) ergibt sich, dass die (bescheidförmig vorzunehmende) Verleihung einer schulfesten Stelle - ebenso wie die Zuweisung - sich stets auf eine bestimmte Schule bezieht. Wird demnach ein Landeslehrer auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt, so ist ihm unmittelbar eine (bestimmte) Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, in der er seine Leiterfunktion entsprechend seiner Ernennung konkret auszuüben hat. Der für "Inhaber einer schulfesten Stelle" in § 25 LDG 1984 normierte besondere Versetzungsschutz gilt (mangels jeglicher Einschränkung) auch für den Leiter einer (Volks-)Schule, solange er Inhaber der schulfesten Stelle ist. Der besondere Versetzungsschutz, der mit der "Schulfestigkeit" einer Planstelle verbunden ist, ergibt sich somit daraus, dass die Planstelle, auf die der Landeslehrer ernannt ist, einer bestimmten Schule (Dienststelle) zugeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X06Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013