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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/02/0328 E 28. März 2008 2007/02/0327 E 25. Juni 2008 2007/02/0326 E 25. Juni 2008Rechtssatz
§ 44 Abs 1 dritter Satz StVO 1960 bezieht sich infolge seines eindeutigen Wortlautes ausschließlich auf Verwaltungsverfahren (E VfGH 10. Oktober 1984, B 123/79, VfSlg 10211). Weder dieser Bestimmung noch einer anderen Norm der StVO 1960 kann jedoch entnommen werden, dass ein Rechtsanspruch Einzelner auf Einsicht in den jeweiligen Verordnungsakt betreffend eine der im § 43 StVO 1960 genannten Verordnungen besteht. Das Verfahren zur Erlassung einer im § 43 StVO 1960 genannten Verordnung stellt kein Verwaltungsverfahren im Sinne der hg. Judikatur zu § 17 AVG dar, an dem der Bf als Partei beteiligt ist. Es kommt somit dem Bf kein Recht auf Akteneinsicht in den Verordnungsakt betreffend die in Rede stehende Verkehrsbeschränkung zu. Der Bf wurde daher durch die erfolgte "Abweisung" seines Antrages auf Einsicht in diesen Verordnungsakt in keinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020325.X02Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013