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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §4 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Das Ergebnis, dass jener Elternteil, dem die Kinderzulage oder die vergleichbare Leistung in geringerer Höhe gebührt, nach den Regeln des § 4 Abs. 3 GehG Vorrang genießen könnte, ließe sich allenfalls durch einen gänzlichen Verzicht dieses Elternteils auf die Kinderzulage oder die vergleichbare Leistung (zur Zulässigkeit eines Verzichts im öffentlichen Recht vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0059, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0264, mwN) korrigieren. Der mit dieser Vorgangsweise verbundene im Beschwerdefall behauptetermaßen eintretende weitere Nachteil des Verlustes der an den Bezug der Kinderzulage geknüpften "weiteren Unterstützung des Magistrates S" für die Ehegattin des Beschwerdeführers muss freilich hingenommen werden, zumal dem GehG eine der Vermeidung solcher - aus der Sicht der beteiligten Beamten nachteiliger - Reflexwirkungen dienende Regelung nicht zu entnehmen ist. Zu einer diesbezüglichen "Optimierung" des Gehaltsrechts ist der Bundesgesetzgeber auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120094.X02Im RIS seit
05.05.2008