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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs8 idF 1993/519;Rechtssatz
Für die dienstrechtlichen Konsequenzen der mit dem Widerruf der Teilung bewirkten Zusammenlegung der beiden ehedem selbständigen Volksschulen zu einer einheitlichen Volksschule ist von dem im LDG 1984 grundgelegten Zusammenhang zwischen der Ernennung, der Zuweisung (Versetzung) zu einer Schule sowie der Verleihung (Aberkennung) einer schulfesten Stelle - und zwar jeweils in Bezug auf den Leiter einer (Volks-)Schule - auszugehen (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992): Aus § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LDG 1984 folgt, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis ist, die bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart (vgl. auch § 19 Abs. 8 LDG 1984) und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben (vgl. die ErläutRV 274 BlgNR 16. GP S. 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X04Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013