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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Von ihrer Begründungspflicht war die belangte Behörde nicht dadurch enthoben, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten war.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120072.X03Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011