RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0181

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde ist durch die Pensionierung des Beschwerdeführers und die nachfolgenden faktischen und rechtlichen Veränderungen nicht gegenstandslos geworden: § 74 Abs. 3 DGO Graz räumt nämlich der Dienstbehörde Ermessen ein, das es auch zulässt, Belohnungen rückwirkend oder auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuzuerkennen; im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer daher eine andere Rechtsstellung erlangen als im Falle der Abweisung, ist es doch im fortgesetzten Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm eine außerordentliche Vorrückung (allenfalls auch nur für einen begrenzten Zeitraum) zuerkannt werden kann, die sich auf die Ruhegenussbemessung auswirken könnte, womit er schon deshalb einen vermögensrechtlichen Anspruch erwerben würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113). Eine Besonderheit besteht dabei nur insofern, als für die Beurteilung, ob außerordentliche Leistungen seitens des Beamten erbracht wurden, der Zeitraum vor seiner Ruhestandsversetzung heranzuziehen ist.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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