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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die vorliegende Beschwerde ist durch die Pensionierung des Beschwerdeführers und die nachfolgenden faktischen und rechtlichen Veränderungen nicht gegenstandslos geworden: § 74 Abs. 3 DGO Graz räumt nämlich der Dienstbehörde Ermessen ein, das es auch zulässt, Belohnungen rückwirkend oder auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuzuerkennen; im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte der Beschwerdeführer daher eine andere Rechtsstellung erlangen als im Falle der Abweisung, ist es doch im fortgesetzten Verfahren aus rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm eine außerordentliche Vorrückung (allenfalls auch nur für einen begrenzten Zeitraum) zuerkannt werden kann, die sich auf die Ruhegenussbemessung auswirken könnte, womit er schon deshalb einen vermögensrechtlichen Anspruch erwerben würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113). Eine Besonderheit besteht dabei nur insofern, als für die Beurteilung, ob außerordentliche Leistungen seitens des Beamten erbracht wurden, der Zeitraum vor seiner Ruhestandsversetzung heranzuziehen ist.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120181.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013