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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §37;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 37 und § 37a VStG haben den vorrangigen Zweck, die Strafverfolgung einer Person sicherzustellen, die einer Verwaltungsübertretung verdächtig ist bzw. auf frischer Tat betreten wird, und bei der der "begründete Verdacht" besteht (§ 37 VStG), bzw. "offenbar" (§ 37a VStG) ist, dass eine Strafverfolgung zumindest erheblich erschwert sein werde. Die Frage der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. (Hier: Bei der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, die der Begehung einer bei einer Verkehrskontrolle festgestellten Verwaltungsübertretung im Verdacht steht, handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit ausländischem Standort, deren nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher am Ort der Kontrolle nicht festgestellt werden konnte. Die vom Parteienvertreter gelegte "Vertretungsanzeige" war keine Vollmacht des gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der Firma. Denn die Vollmach bezieht sich auf die Firma und nicht auf die natürliche Person des Verantwortlichen dieser Gesellschaft. Die Zustellung des Straferkenntnisses der BH erfolgte sohin nicht rechtswirksam an den Vertreter und bevollmächtigten Empfänger der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Bfin. Der Antrag der Bfin wurde sohin rechtswidrig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020139.X01Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008