RS Vwgh 2008/3/28 2007/02/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/02/0328 E 28. März 2008 2007/02/0327 E 25. Juni 2008 2007/02/0326 E 25. Juni 2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0355 E 22. Februar 1999 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

§ 17 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen. In einem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 69 BWG 1993 kommt einem vom Kreditinstitut zu unterscheidenden Dritten keine Parteistellung zu. Im Verfahren gem § 69 BWG 1993 hat der Bundesminister für Finanzen auch die Einhaltung der Vorschriften des Bausparkassengesetzes zu überwachen. Auch der Umstand, dass die Einsicht in Akten für jemanden im Hinblick auf die Durchsetzung seiner Interessen in einem anderen Verfahren von Bedeutung wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sich daraus ein Recht auf Akteneinsicht gem § 17 AVG ableiten ließe (Hinweis E 24. 11. 1992, 92/04/0118, VwSlg Anh 116 A/1961; E 27. 4. 1978, 2023/77). Ein Recht zur Akteneinsicht in Akten von Verfahren, an welchen der Interessierte nicht als Partei beteiligt ist, lässt sich auch nicht durch die Überlegung rechtfertigen, dass die Bankenaufsicht dem Schutz der Bausparer diene. Aus dem Interesse der Bausparer an einer effizienten Kontrolle der Bausparkassen lässt sich nicht ableiten, dass damit jeder Bausparer vermöge eines Rechtsanspruches iSd § 8 AVG am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligt wäre. Ein bloß wirtschaftliches Interesse vermittelt nach der stRsp des VwGH nicht die Parteistellung gem § 8 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020325.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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