RS Vwgh 2008/3/28 2007/02/0147

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen (Hinweis E 21. Mai 1981, 1275/79, VwSlg 10457 A/1981).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020147.X01

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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