RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0208 E 3. Juli 2002 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auch im Dienstrechtsverfahren ergehende Bescheide sind, sofern es sich nicht um Dienstrechtsmandate handelt oder die Voraussetzungen des § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes vorliegen, entsprechend den Vorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG zu begründen. Die im § 8 Abs. 1 DVG enthaltene Vorschrift, dass die Behörde auch die zum Vorteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen habe, stellt eine Betonung des das Verwaltungsverfahren ganz allgemein beherrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1977, 2293/76, VwSlg 9324 A/1977).

(hier: Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der angefochtene Bescheid keine Spezifizierung oder Konkretisierung der gemäß § 20 Abs 4 BDG rückzuerstattenden Ausbildungskosten enthält)

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120072.X01

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten