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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Aus der Rechtsform des Betrauungsaktes im Wege der Dienstanweisung und der Funktion eines Administrators ergibt sich auch, dass es keinen subjektiven Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Betrauung mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung gibt. Demgemäß existiert auch kein "Verfahren" hinsichtlich einer Betrauung mit einer Administratorenfunktion, in welchem dem Beschwerdeführer eine Parteistellung zukommen könnte.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X07Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014