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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Im Falle der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um eine VERFAHRENSRECHTLICHE Entscheidung, deren Wirkung darin besteht, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die in Verhandlung stehende Verwaltungssache an die unterinstanzliche Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird. Das Verfahren tritt damit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1984, Zl. 84/07/0012). Der angefochtene Bescheid wird damit zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit auch alle akzessorischen Entscheidungen - wie z.B. über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in einem Verfahren nach dem AVG - wegfallen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 1994, Zl. 92/03/0238, mwN). Auf Grund der Zurückverweisung hat die erstinstanzliche Behörde eine neue Sachentscheidung zu treffen. Für einen allfälligen Fortbestand des angefochtenen Bescheides (für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) bleibt im Falle einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG somit kein Raum. Es liegt vielmehr im Wesen einer solchen Zurückverweisung, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze - und damit in seiner zeitlichen Dimension rückwirkend - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird. Anders als für die Fälle der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung - für die die §§ 14 und 15 DVG abweichend vom AVG vorsehen, dass der frühere Bescheid durch die Anordnung der Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung zunächst nicht aufgehoben wird und erst anlässlich der neuen Sachentscheidung über die Rückwirkung zu entscheiden ist - enthält das DVG für den Fall der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG keine vergleichbare vom AVG abweichende Bestimmung; daher bleibt es nach § 1 DVG bei der im AVG normierten Wirkung der Zurückverweisung, dass der angefochtene Bescheid erster Instanz zur Gänze (rückwirkend) außer Kraft tritt, sodass ein Ausspruch nach § 12 Abs. 3 DVG in diesem Fall nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120178.X07Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013