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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs1 idF 1993/519;Rechtssatz
Wie sich aus dem die Verwendung der Landeslehrer regelnden Abschnitt III des LDG 1984 (§§ 19 ff) ergibt, erfolgt die Umschreibung in der Ernennung grundsätzlich ohne Bezug zu einer bestimmten Schule; das LDG 1984 geht nämlich von der weitgehenden Zulässigkeit von Verwendungsänderungen aus, wenn auch grundsätzlich Landeslehrer tunlichst entsprechend ihrer Lehrbefähigung (vgl. insbesondere § 43 Abs. 4 LDG 1984) und ihrer Ernennung (vgl. § 19 Abs. 3 und Abs. 8 LDG 1984) einzusetzen sind. Der Landeslehrer ist somit grundsätzlich nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen). Der konkrete Einsatz erfolgt erstmals durch Zuweisung (§ 19 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit einer Zuweisung nach § 21 LDG 1984), in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung (Sonderfall der Zuweisung; vgl. § 19 Abs. 2 LDG 1984). Lege non distinguente gilt Abschnitt III des LDG 1984 auch für Ernennungen im Dienstverhältnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X05Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013