RS Vwgh 2008/3/28 2006/12/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
64/02 Bundeslehrer

Norm

ABGB §863;
BLVG 1965 §9 Abs2 litd;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 6

Stammrechtssatz

Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form an. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu in Ansehung von Dienstaufträgen gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X02

Im RIS seit

05.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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