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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0077 E 20. Dezember 2005 RS 6Stammrechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit eines durch Dienstanweisung erfolgten Betrauungsaktes kommt es nicht auf die Einhaltung einer bestimmten Form an. Allgemein gilt, dass der für die Betrauung zuständige Vorgesetzte den Willen, einen entsprechenden Dienstauftrag zu erteilen, nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen zum Ausdruck bringen kann, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen (vgl. hiezu in Ansehung von Dienstaufträgen gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0138, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X02Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014