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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0020Rechtssatz
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 dieses Gesetzes. Die darin normierten subjektiv-öffentlichen Rechte werden durch die Aufhebung eines auf § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO gestützten Zurückweisungsbescheides nicht berührt. Durch den angefochtenen Bescheid konnten die Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt werden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040016.X01Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011