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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §19 Abs4 idF 1993/519;Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden; in der dazu ergangenen Rechtsprechung stand regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, inwieweit aus sozialen Gründen von einer Versetzung überhaupt Abstand genommen werden kann. Eine Abstandnahme von einer Versetzung kommt danach nur dann in Betracht, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2004/12/0159, mwN). Auch soweit ein dienstliches Interesse an einer Versetzung besteht (und von dieser daher nicht Abstand genommen werden darf), ist eine Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers nach dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 4 LDG 1984 aber nicht ausgeschlossen (argum. "soweit"). Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen das dienstliche Interesse darin liegt, einen Landeslehrer von seiner bisherigen Verwendung WEGZUVERSETZEN: Soweit für die Zuweisung an andere Schulen mehrere Alternativen in Betracht kommen, bleibt nämlich ein Spielraum für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers. Soweit nicht im konkreten Fall dienstliche Interessen entgegen stehen, hat die Dienstbehörde daher bei der Zuweisung zu einer anderen Schule unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers vorzugehen und darauf zu achten, dass diese in möglichst geringem Ausmaß beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zlen. 2000/12/0013, 2000/12/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X15Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013