RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten
L50152 Schulzeit Kärnten
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §24 idF 1996/772;
LDG 1984 §25 Z4 idF 1996/772;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 idF 2001/I/086;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 2004/I/069;
SchulG Krnt 2000 §47 idF 2001/046;

Rechtssatz

Soweit es um Leiter einer Schule geht, ist die Besonderheit zu beachten, dass es für eine Schule grundsätzlich nur jeweils eine Leiterstelle geben kann, deren Aufgaben der zum Leiter Ernannte wahrzunehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159, VwSlg. 13581 A/1992). Werden zwei bislang selbständig geführte Schulen durch den Widerruf der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst, fällt der organisatorische Bezugspunkt der Leiterstellen für die bisher selbständigen Schulen weg: Da es die bisherigen Schulen als selbständige Einrichtungen nicht mehr gibt, entfällt auch das Erfordernis, diese (als selbständige Einrichtungen nicht mehr bestehenden) Schulen zu leiten. Mit dem Wegfall der Leitungsfunktion für die ehemals selbständigen Schulen ist somit zwangsläufig auch der Entfall der jeweiligen schulfesten Stellen verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. einer selbständigen Schule abhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X09

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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