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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen eines materiellrechtlichen Verzichts stellt keinesfalls einen Mangel eines schriftlichen Anbringens im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG dar, welcher einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen wäre und - im Falle der Erfolglosigkeit - zur Zurückweisung berechtigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120094.X03Im RIS seit
05.05.2008