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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auffassung, dass zur Begründung eines Naturalwohnungsverhältnisses gegenüber dem Beamten selbst gemäß § 23 GÜG/OÖ die Erlassung eines Bescheides erforderlich ist, ist unzutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0257). Nach diesem Erkenntnis bedarf eine wirksame Zuweisung an den Beamten gemäß § 23 GÜG keines Bescheides. Diese Überlegungen treffen auch auf die hier zu beurteilende Frage einer Zuweisung gemäß § 23 GÜG/OÖ zu. (Hier geht aus dem Wohnungsübergabeprotokoll unzweifelhaft hervor, dass die Überlassung der Naturalwohnung dem § 23 GÜG/OÖ unterstellt werden sollte, während die Begründung eines Bestandverhältnisses ausgeschlossen wurde. Hiedurch wurde dem Beamten auf Grund seines dienstlichen Verhältnisses die in Rede stehende Naturalwohnung im Sinne des § 23 GÜG/OÖ wirksam überlassen. Da die Zuweisung des Mansardenzimmers eine Erweiterung der überlassenen Naturalwohnung darstellt, ist auch davon auszugehen, dass in Ansehung dieses Mansardenzimmers eine derartige Überlassung vorliegt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120027.X01Im RIS seit
28.04.2008