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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die irrtümliche Nennung eines unrichtigen Vornamens des Bescheidadressaten im Kopf des Bescheides ändert nichts am normativen Abspruch gegenüber dem Bescheidadressaten, der im Spruch und in der Begründung durchgehend mit seinem richtigen Vornamen benannt wird.
Schlagworte
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120025.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008