RS Vwgh 2008/3/28 2007/12/0025

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Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Die irrtümliche Nennung eines unrichtigen Vornamens des Bescheidadressaten im Kopf des Bescheides ändert nichts am normativen Abspruch gegenüber dem Bescheidadressaten, der im Spruch und in der Begründung durchgehend mit seinem richtigen Vornamen benannt wird.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120025.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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