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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0020Rechtssatz
Die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. 2005/04/0020 vorgelegt; in der Gegenschrift zur Zl. 2005/04/0016 nahm sie darauf Bezug. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand jeweils zur Hälfte zu ersetzen haben (§ 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG) sowie das - auf vollen Vorlageaufwandersatz in beiden Verfahren lautende
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Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084, sowie den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0034). Der belangten Behörde gebührt jedoch - da keine gemeinsame Gegenschrift vorliegt
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Schriftsatzaufwand für beide Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040016.X02Im RIS seit
16.06.2008Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011