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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist eine "Zuweisung zur Dienstleistung in der Landesamtsdirektion" erfolgt. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist schon vor Gewährung des Sonderurlaubes an den Beamten dessen Dienststelle gewesen. Der Punkt 2. des ersten Absatzes der angefochtenen Erledigung ist daher nicht auf die Verfügung einer Versetzung gerichtet. Inwieweit darin bloß eine Aufforderung zum Dienstantritt oder aber eine Verwendungsänderung im Sinne des § 42 Bgld LBDG 1997 zu erblicken ist, kann für den Bescheidcharakter der Erledigung dahinstehen. Für Personalmaßnahmen nach § 42 Bgld LBDG 1997 käme nämlich - abstrakt gesprochen - sowohl bescheidförmiges als auch weisungsförmiges Handeln in Betracht. In diesem Fall ist - unabhängig davon, was im konkreten Fall geboten gewesen wäre - stets die ausdrückliche Bezeichnung dafür maßgeblich, ob eine die Personalmaßnahme verfügende Erledigung nun als Bescheid oder als Weisung zu qualifizieren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 94/12/0237). In Ermangelung der Bezeichnung der Erledigung als Bescheid ist daher deren Punkt 2. als Weisung zu werten.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120207.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013