RS Vwgh 2008/3/28 2005/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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L50002 Pflichtschule allgemeinbildend Kärnten
L50152 Schulzeit Kärnten
L50502 Schulbau Schulerhaltung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4 idF 1993/519;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §25 Abs4 idF 1996/772;
LDG 1984 §27 Abs2 idF 1989/372;
LDG 1984 §27 Abs2 idF 1996/772;
LDG 1984 §27 Abs2 idF 1999/I/097;
LDG 1984 §27 Abs2 idF 2001/I/047;
SchulG Krnt 2000 §47 idF 2001/046;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Versetzung des Beschwerdeführers resultiert aus dem Widerruf der Teilung der Volksschulen in einer näher bezeichneten Gemeinde und deren Zusammenführung zu einer einheitlichen Volksschule; dabei handelt es sich um eine - im Hinblick auf die von der Behörde für den Widerruf der Teilung ins Treffen geführten geringen Schülerzahlen der beiden Volksschulen - sachlich begründete Organisationsmaßnahme. Sachlich begründete Organisationsmaßnahmen begründen grundsätzlich ein dienstliches Interesse an einer Versetzung (vgl. etwa zu § 38 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281; zum Steiermärkischen Landesbeamtenrecht das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0104). Angesichts des Wegfalls der früheren Leitungsfunktion des Beschwerdeführers kann daher ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung angenommen werden. Jedoch hätte die belangte Behörde dabei auf die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen gehabt; zu diesen sozialen Verhältnissen zählen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276), sondern auch die bisherige Stellung des Beschwerdeführers als Schulleiter, zumal diese auch mit bestimmten finanziellen Ansprüchen verbunden ist. Die belangte Behörde hätte daher vor der Versetzung des Beschwerdeführers auf eine Lehrerstelle prüfen müssen, ob eine weitere Verwendung als Schulleiter in Betracht gekommen wäre. Eine solche - zumindest vorübergehende - weitere Verwendung als Schulleiter wäre etwa im Wege der vorübergehenden Betrauung mit einer Leitungsfunktion nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblichen Fassung in Betracht gekommen, womit dem Betroffenen zumindest die Möglichkeit geboten worden wäre, vorübergehend eine Leitungsfunktion auszuüben und sich um andere frei werdende Leiterstellen zu bewerben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120062.X16

Im RIS seit

02.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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