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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §9 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 BLVG in seiner Stammfassung haben die zu Kustodiaten gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für einen Administrator nach § 9 Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung Anwendung zu finden. Die Erläuterungen zu § 9 Abs. 1 und 2 BLVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 (311 BlgNR XXI. GP, 232) führen aus, dass die Regelungen über Administratoren unverändert aus § 9 Abs. 2 lit. d in der Stammfassung übernommen werden. Daraus folgt, dass die Bestellung von Administratoren im Wege eines durch Dienstanweisung des zuständigen Vorgesetzten erfolgten Betrauungsaktes vorgenommen wird. An einen solchen Bestellungsakt nach § 9 BLVG knüpft auch § 59c GehG für die Gebührlichkeit einer Zulage an.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006120150.X03Im RIS seit
05.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014